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FAQ – wir beant­worten Ihre Fragen

Häufige Fragen zur Reiseversicherung
  • Coro­na­virus
  • Buchung & Verlängerung
  • Definitionen & Reisearten
  • Leistungen & Bedingungen
  • Verhalten im Schadenfall
  • Sicherheit digitaler Daten
  • Zahlungsmöglichkeiten

Häufige Fragen zum Coro­na­virus

Darf ich wegen der theoretischen Gefahr oder einer Angst vor einer Ansteckung eine Reise abbrechen?

Kein versichertes Ereignis

Jeder Reisende hat das Recht zum Rücktritt. Aber Reiseveranstalter oder andere Leistungsträger wie zum Beispiel Hotels und Fluggesellschaften sind grundsätzlich berechtigt, die bei Abschluss vereinbarten Stornogebühren zu verrechnen.

Die Reiseabbruchversicherung schützt Sie, wenn Sie wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung Ihre Reise abbrechen müssen, dies gilt auch bei einer Erkrankung mit COVID-19. Die Angst zu erkranken oder ein hohes Ansteckungsrisiko stellen jedoch kein versichertes Ereignis für Reiseabbruch dar.

Greift die Annullationsversicherung bei einer Erkrankung mit COVID-19?

Versichertes Ereignis

Die Annullationsversicherung greift neben einer unerwarteten und schweren Erkrankung auch bei einer Erkrankung mit COVID-19.

Kann ich von meiner Annullierungs-Versicherung Gebrauch machen, wenn die Behörde den Urlaubsort zwar nicht von der Aussenwelt abriegelt, aber starke Einschränkungen durch Sicherheitsmassnahmen vornimmt?

Kein versichertes Ereignis

Der Bundesrat hat eindringlich empfohlen, auf alle nicht dringlichen Reisen ins Ausland zu verzichten, da weltweit eine Ansteckungsgefahr mit COVID-19 besteht. Da die WHO am 11.03.2020 COVID-19 zur Pandemie erklärt hat, besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Die Reiseversicherung schützt Sie jedoch weiterhin für Ereignisse, welche nicht auf die Pandemie zurückzuführen sind und im Versicherungsschutz enthalten sind.

Bitte setzen Sie sich mit dem jeweiligen Leistungsträger bzw. Veranstalter in Verbindung und besprechen Sie weitere Optionen.

Bekomme ich meine Prämie erstattet, wenn meine Reise vom Veranstalter abgesagt wurde oder es ein Einreiseverbot gibt?

Abhängig von der Reiseversicherung

Die Prämie für eine Annullationsversicherung wird bei Absage der Reise durch den Veranstalter bzw. durch das Nichtzustandekommen aufgrund eines Einreiseverbots in das Land nicht erstattet. Der Schutz durch die Annullationsversicherung greift bereits ab Buchung, so dass diese Leistung bereits erbracht wurde. 
Bei den Einmalversicherungs-Paketen „Travel“ und „Travel Premium“ werden anteilig die Leistungen erstattet, die ab Reiseantritt gelten (Heilungskosten-Versicherung, Reiseabbruchversicherung etc.).

Was ist, wenn die Anreise in das Urlaubsgebiet gar nicht mehr möglich ist, z. B. weil der Urlaubsort in einer Sicherheitszone liegt, eine Einreisesperre verhängt wurde oder das Hotel vorübergehend geschlossen ist?

Kein versichertes Ereignis

Sie haben Anspruch auf Erstattung von bereits geleisteten Zahlungen gegenüber dem Reiseveranstalter, dem Hotel oder Vermieter einer Ferienwohnung. In der Annullationsversicherung ist die Deckung aufgrund der Pandemie-Situation ausgeschlossen.

Werden die Mehrkosten übernommen, wenn ich nicht selbst erkrankt bin, aber aufgrund einer Quarantäne-Situation die Reise- oder Rückreise nicht antreten kann?

Keine Kostenübernahme möglich

Da die WHO die jetzige Coronavirus-Situation als Pandemie eingestuft hat, können die Mehrkosten in der Reiseabbruchversicherung grundsätzlich nicht übernommen werden. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Veranstalter bzw. bei einer Bausteinbuchung an die Leistungsträger (Hotels, Fluggesellschaften etc.). Mehrkosten durch eine Quarantäne können Sie über den speziellen Corona-Reiseschutz absichern.

Wie sieht der Versicherungsschutz aus, wenn ich jetzt eine Reise buche?

Schutz bei versicherten Ereignissen, die nicht auf Pandemien zurückzuführen sind

Die Reiseversicherung schützt Sie, wenn Sie wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung von Ihrer Reise zurücktreten müssen. Dies gilt auch wenn Sie während Ihrer Reise an COVID-19 erkranken. Eine häusliche Isolation (Quarantäne) oder verweigerte Beförderung können Sie über den speziellen Corona-Reiseschutz absichern.  

Wie sieht der Versicherungsschutz in der Heilungskostenversicherung / Gästeversicherung im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus aus?

Grundsätzlich versichert

Wenn Sie bei HanseMerkur eine Heilungskostenversicherung abgeschlossen haben, sind Sie im Ausland umfassend geschützt. Sollten Sie sich während Ihrer Auslandsreise mit COVID-19 infizieren, sind die dadurch anfallenden medizinisch notwendigen Behandlungskosten grundsätzlich versichert!

Wie kann ich eine Infektion vermeiden?

Hinweise beachten

Wichtig ist, sich mehrmals täglich gründlich die Hände zu waschen. Sie sollten nicht in die Hand husten oder niesen, sondern in den Ellenbogen bzw. ein Taschentuch verwenden. Taschentücher gleich in einem geschlossenen Mülleimer entsorgen und möglichst 3-mal täglich 5-10 Minuten stosslüften. Zudem sollten Sie bei Fieber und Husten zu Hause bleiben.

Weitere Informationen im HanseMerkur Gesundheitsportal

Wo finde ich aktuelle Informationen zum Coronavirus?

Wichtige Internetseiten

Aktuelle Informationen zum Coronavirus finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)

Fragen zur Pandemie auf der Seite der WHO

Informationen zu den Reisebeschränkungen

Kontakt
Schaden melden

Buchungszeitpunkt & Verlängerung

Wann muss ich meine Reiseversicherung abschliessen?

Abschlussfristen

Für Produkte mit Annullationsversicherung (Reiserücktrittsversicherung) gilt eine Abschlussfrist von 30 Tagen nach Reisebuchung. Versicherungen für ausländische Gäste können bis zu 5 Tage nach der Einreise in die Schweiz abgeschlossen werden. Alle anderen Reiseversicherungen sind jederzeit vor Reiseantritt buchbar (mit oder nach der Reise­buchung).

Kann ich eine Reiseversicherung auch nach Reisebeginn abschliessen?

Hinweise für den Buchungszeitpunkt

Grundsätzlich können Reiseversicherungen nur vor Beginn einer Reise abgeschlossen werden (bei einigen Reiseversicherungen gelten ggf. Ausnahmen).

Kann ich eine Reiseversicherung verlängern?

Bei Unregelmässigkeiten länger versichert

Dauert Ihre Reise länger als ursprünglich geplant und Sie haben dies nicht verschuldet, verlängert die HanseMerkur International Ihren Versicherungsschutz bis zur Beendigung Ihrer Reise.

Die Jahres-Reiseversicherung (Travel 365) verlängert automatisch um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht rechtzeitig (einem Monat vor Inkrafttreten der Verlängerung) gekündigt wird.


Was ist der Unterschied zwischen der einmaligen Reiseversicherung und der Jahresreiseversicherung?

Schutz für 1 Reise bzw. beliebig viele Reisen in einem Jahr

Die einmalige Reiseversicherung (Travel / Travel Premium) bietet Schutz für genau 1 Reise. Verreisen Sie mehrmals im Jahr, bietet sich die Jahresreiseversicherung (Travel 365 / Travel 365 Premium) an.  

Definitionen & Reisearten

Wer gilt als Familie?

Familiendefinition

Als Familie gelten ein bis zwei Erwachsene sowie gegebenenfalls mitreisende Kinder bis zum 21. Geburtstag, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis. Insgesamt jedoch nicht mehr als sieben Personen. Pro Familientarif müssen mindestens zwei Personen versichert werden.

Wie berechnet sich der Gesamtreisepreis?

Alle Kosten im Rahmen Ihrer Reise

Bitte addieren Sie alle Kosten, die im Rahmen Ihrer Reise anfallen, zum Beispiel Kosten für Hotel, Flug und Mietwagen.

Leistungen & Bedingungen

Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?

Abhängig von der Art der Reiseversicherung

Der Versicherungsschutz beginnt in der Annullationsversicherung mit dem Abschluss der Versicherung (Zustellung der Police vorausgesetzt). In allen anderen Versicherungen frühestens bei Reiseantritt (in der Auslandskrankenversicherung mit dem Grenzübertritt ins Ausland).

Besteht Versicherungsschutz bereits für die Hin- und Rückreise?

Beginn bei Reiseantritt

Ihr Versicherungsschutz beginnt bei der Annullationsversicherung mit dem Abschluss der Versicherung, den übrigen Versicherungen mit dem Reiseantritt. Die Reise gilt als angetreten, sobald Sie das gebuchte und versicherte Verkehrsmittel oder das gebuchte und versicherte Objekt betreten.

Wo finde ich die Kündigungsfristen?

Vereinbarte Ablauftermine

Für Reiseversicherungen für eine Einzelreise gibt es keine Kündigungsfristen. Die Versicherungen werden mit Ende der Reise beendet.

Jahresversicherungen verlängern sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht durch den Versicherungsnehmer mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf gekündigt werden.

Sie finden die Kündigungsfristen auch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen

In welchen Reiseversicherungen gibt es den Selbstbehalt?

Selbstbehaltsregelungen

Generell gibt es bei unseren Versicherungen keine Selbstbeteiligung im Schadenfall.

Wer sind Risikopersonen?

Lösen den Versicherungsfall aus

Risikopersonen sind Personen, die neben der versicherten Person auch einen Versicherungsfall auslösen können. Risikopersonen sind nur die versicherte Person selbst, die Angehörigen der versicherten Person und deren Betreuungspersonen sowie Personen, die gemeinsam mit der versicherten Person die Reise gebucht und versichert haben.

Was ist eine „unerwartete schwere Erkrankung“?

Die Erkrankung muss „unerwartet“ und „schwer“ sein.

Wir möchten, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erläutern wir den Fachbegriff „unerwartete schwere Erkrankung“ und geben Ihnen Beispiele. Bitte beachten Sie, dass die Beispiele nicht abschliessend sind. Versichert ist die unerwartete schwere Erkrankung. Die Erkrankung muss „unerwartet“ und „schwer“ sein. Zunächst definieren wir das Kriterium „unerwartet“ und geben danach Beispiele für „schwere“ Erkrankungen.

Fall 1: Jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung gilt als unerwartet. 

Fall 2: Versichert ist ebenfalls das erneute Auftreten einer Erkrankung, wenn in den letzten 2 Wochen vor Versicherungsabschluss für diese Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist. 

Fall 3: Sofern in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss für eine bestehende Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist, ist ebenfalls die unerwartete Verschlechterung dieser Erkrankung versichert. 

Nicht als Behandlung zählen regelmässig durchgeführte medizinische Untersuchungen, um den Gesundheitszustand festzustellen. Die Untersuchungen werden nicht aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt und dienen nicht der Behandlung der Erkrankung. 

Beispiele für schwere Erkrankungen (nicht abschliessend):

  • der behandelnde Arzt hat eine Reiseuntauglichkeit attestiert
  • die ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung ist so stark, dass der Versicherte aufgrund von Symptomen und Beschwerden der Erkrankung die geplante Hauptreiseleistung nicht wahrnehmen kann,
  • wegen dieser ärztlich attestierten Erkrankung einer Risikoperson ist die Anwesenheit der versicherten Person erforderlich. 

Beispiele für eine „unerwartete schwere Erkrankung“ in der Reise-Rücktrittsversicherung (nicht abschliessend): 

  • Die versicherte Person schliesst für eine gebuchte Reise eine Versicherung ab. Kurz vor Reiseantritt erleidet sie erstmals einen Herzinfarkt. 
  • Bei der Mutter der versicherten Person wird nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung eine Lungenentzündung diagnostiziert. Aufgrund der Erkrankung ist die Mutter auf Betreuung durch die versicherte Person angewiesen. 
  • Bei Versicherungsabschluss besteht eine Allergie bei der versicherten Person. In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss ist für die Allergie keine Behandlung durchgeführt worden. Vor Reiseantritt kommt es zu einer starken allergischen Reaktion. Der behandelnde Arzt stellt wegen der Heftigkeit der allergischen Reaktion die Reiseuntauglichkeit fest. 

Beispiele für eine „unerwartete schwere Erkrankung“ in der Reiseabbruch- und Notfallversicherung (nicht abschliessend): 

  • Die versicherte Person schliesst für eine gebuchte Reise eine Versicherung ab. Während der Reise erleidet sie erstmals einen Herzinfarkt. 
  • Bei der Mutter der versicherten Person wird nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung eine Lungenentzündung während der Reise der versicherten Person diagnostiziert. Aufgrund der Erkrankung ist die Mutter auf Betreuung durch die versicherte Person angewiesen. 
  • Bei Versicherungsabschluss besteht eine Allergie bei der versicherten Person. In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss ist für die Allergie keine Behandlung durchgeführt worden. Während der Reise kommt es zu einer starken allergischen Reaktion. Der behandelnde Arzt empfiehlt wegen der Heftigkeit der allergischen Reaktion die vorzeitige Rückreise.

Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Beispiel, bei dem keine „unerwartete schwere Erkrankung“ vorliegt (nicht abschliessend): 

  • Die versicherte Person leidet unter einer Erkrankung, bei der Schübe ein charakteristisches Merkmal des Verlaufs sind (z. B. Multiple Sklerose, Morbus Crohn). In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss oder Reisebuchung

Verhalten im Schadenfall

Wie erreiche ich die HanseMerkur International im Notfall?

Notruf-Service

Unsere Schweizer Notrufzentrale unterstützt Sie in Notlagen während der Reise, 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr. Die Experten beraten Sie z. B. bei der Wahl von Ärzten oder Krankenhäusern oder organisieren einen Krankenrücktransport. Wählen Sie im Notfall auf Reisen: +41 43 550 21 21


Welche Unterlagen reiche ich im Schadenfall ein?

Hinweise für die Erstattung von Leistungen

Im Schadenfall benötigen wir grundsätzlich folgende Unterlagen und Angaben:

  • Kopie der Buchungsbestätigung des Veranstalters
  • Kopie des Versicherungsnachweises
  • Bankverbindung (zur Überweisung des Erstattungsbetrages)
  • Adressdaten des Versicherungsnehmers

Abhängig von der Versicherungsart spezielle Dokumente – weitere Infos erhalten Sie im Bereich Schadenmeldung. Bei Schadeneinreichung per Mail bitte Grafiken und Fotos nur gut lesbar und nur als Mailanhang mitschicken.

Senden Sie bitte die vollständigen Unterlagen an die:

HanseMerkur International AG
Postfach
9475 Sevelen
Schweiz

E-Mail: claims@hansemerkur.ch

Was mache ich im Falle eines Unfalls während der Reise?

Wichtige Hinweise

Wenn Sie auf einer Reise einen Unfall erleiden, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Suchen Sie unverzüglich einen Arzt auf
  2. In Notfällen kontaktieren Sie unsere Notrufzentrale unter Telefon: +41 43 550 21 21
  3. Melden Sie den Unfall unverzüglich schriftlich oder telefonisch unter: Schadenfall melden
Werden Umbuchungskosten erstattet?

Bei rechtzeitiger Umbuchung ohne Begründung möglich

Wird eine Reise umgebucht, ersetzt die HanseMerkur International die entstehenden Umbuchungskosten bis zur Höhe der Kosten, die bei einer Stornierung der Reise angefallen wären.

Wird die Reise ohne Vorliegen eines versicherten Ereignisses bis zu 42 Tage vor Reiseantritt umgebucht, erstattet die HanseMerkur International die Kosten der Umbuchung bis maximal CHF 30 pro Person bzw. Objekt.

Wie bekomme ich die Kosten für medizinische Leistungen zurück?

Leistungsabrechnung der KVG einreichen

Reichen Sie Ihre Rechnungen für medizinische Heilbehandlungen im Ausland zunächst bei der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) ein. Danach senden Sie die von der KVG erstellte Leistungsabrechnung inklusive zugehöriger Belege an die HanseMerkur International.

Wie melde ich einen Rechtsschutzfall?

Servicecenter kontaktieren

Bei Schadenfällen im Bereich Reiserechtsschutz kontaktieren Sie bitte zunächst unser Servicecenter telefonisch unter: +41 43 550 21 25. Wir leiten Sie danach an unseren Partner Orion Rechtsschutz-Versicherung AG weiter.

Was tun bei einer Autopanne?

Personen-Assistance- und Notrufzentrale kontaktieren

Kontaktieren Sie unsere Schweizer Notrufzentrale unter Telefon +41 43 550 21 21. Die Experten klären die Situation mit Ihnen und organisieren die notwendige Hilfeleistung.

Sicherheit digitaler Daten

Wie sicher ist meine Online-Buchung?

Verschlüsselte Übertragung

Wir garantieren Ihnen höchste Sicherheit im Umgang mit Ihren Daten bei einem Abschluss einer HanseMerkur Reiseversicherung innerhalb unserer Buchungsstrecke.

Was ist SSL?

Verschlüsselungsprotokoll zur Datenübertragung

SSL (Abkürzung für „Secure Socket Layer“) ist ein allgemein anerkanntes Verschlüsselungsprotokoll zur Datenübertragung im Internet. SSL sorgt dafür, dass Ihre Daten verschlüsselt über das Internet geschickt werden und vor unerwünschten Zugriffen und Manipulationen geschützt sind.

Wie sicher ist meine Kreditkartenzahlung?

PCI-Sicherheit für Ihre Kreditkarte

Die HanseMerkur International erfüllt den Sicherheitsstandard PCI (Payment Card Industry Data Security Standard) einer weltweiten neutralen Instanz für Kreditkartenzahlungen. Durch diese PCI-Konformität wird Ihre Zahlung per Kreditkarte noch sicherer und Betrugsfällen wird entgegengewirkt.

Mit diesem verbindlichen Sicherheitsstandard wird gewährleistet, dass die HanseMerkur International zu keinem Zeitpunkt in Kontakt mit Ihren Kreditkartendaten kommt und diese nicht verarbeitet.

Zahlungsmöglichkeiten

Welche Zahlungsmöglichkeiten habe ich?

Wählen Sie zwischen Rechnung und Kreditkarte

Zahlen Sie mit Kreditkarte (Visa, Mastercard, American Express und Diners Club International). Der Einzug der Beträge erfolgt bei Einmalzahlung sofort bei Buchung der Versicherung. Bei Jahresversicherungen bei der ersten Abbuchung sofort und bei ggf. anfallenden Folgeprämien jeweils zur nächsten Fälligkeit, die sich aus dem jeweiligen Versicherungsbeginn ergibt.

Darüber hinaus können Sie bequem per Rechnung bezahlen. Die Rechnung senden wir Ihnen im Anschluss an diesen Buchungsvorgang per E-Mail. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig.

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Schweizer Flagge Schweiz
  • Deutsche Flagge Deutschland
  • Österreichische Flagge Österreich
  • Polnische Flagge Polen

Bewertungen – Transparenz ist uns wichtig

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