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Coronavirus – in welchen Fällen leistet die Reiseversicherung?

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Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen die häufigsten und wichtigsten Fragen zu unseren Reiseversicherungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Bitte prüfen Sie die Ihrer Versicherung zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Diese bilden die Basis für Ihre Ansprüche. Die folgenden FAQs sollen Ihnen als Orientierung dienen.

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Allgemeine Fragen

Wie sieht der Versicherungsschutz aus, wenn ich jetzt eine Reise buche?

Schutz bei versicherten Ereignissen, die nicht auf Pandemien zurückzuführen sind

Die Reiseversicherung schützt Sie, wenn Sie wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung von Ihrer Reise zurücktreten müssen. Dies gilt auch wenn Sie während Ihrer Reise an COVID-19 erkranken. Eine häusliche Isolation (Quarantäne) oder verweigerte Beförderung können Sie über den speziellen Corona-Reiseschutz absichern.  

Wie kann ich eine Infektion vermeiden?

Hinweise beachten

Wichtig ist, sich mehrmals täglich gründlich die Hände zu waschen. Sie sollten nicht in die Hand husten oder niesen, sondern in den Ellenbogen bzw. ein Taschentuch verwenden. Taschentücher gleich in einem geschlossenen Mülleimer entsorgen und möglichst 3-mal täglich 5-10 Minuten stosslüften. Zudem sollten Sie bei Fieber und Husten zu Hause bleiben.

Weitere Informationen im HanseMerkur Gesundheitsportal

Wo finde ich aktuelle Informationen zum Coronavirus?

Wichtige Internetseiten

Aktuelle Informationen zum Coronavirus finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)

Fragen zur Pandemie auf der Seite der WHO

Informationen zu den Reisebeschränkungen

Fragen zur einmaligen Reiseversicherung (Travel)

Bekomme ich meine Prämie erstattet, wenn meine Reise vom Veranstalter abgesagt wurde oder es ein Einreiseverbot gibt?

Abhängig von der Reiseversicherung

Die Prämie für eine Annullationsversicherung wird bei Absage der Reise durch den Veranstalter bzw. durch das Nichtzustandekommen aufgrund eines Einreiseverbots in das Land nicht erstattet. Der Schutz durch die Annullationsversicherung greift bereits ab Buchung, so dass diese Leistung bereits erbracht wurde. 
Bei den Einmalversicherungs-Paketen „Travel“ und „Travel Premium“ werden anteilig die Leistungen erstattet, die ab Reiseantritt gelten (Heilungskosten-Versicherung, Reiseabbruchversicherung etc.).

Fragen zur Annul­la­ti­ons­ver­si­che­rung

Greift die Annullationsversicherung bei einer Erkrankung mit COVID-19?

Versichertes Ereignis

Die Annullationsversicherung (Reiserücktrittsversicherung) greift neben einer unerwarteten und schweren Erkrankung auch bei einer Erkrankung mit COVID-19.

Was ist, wenn die Anreise in das Urlaubsgebiet gar nicht mehr möglich ist, z. B. weil der Urlaubsort in einer Sicherheitszone liegt, eine Einreisesperre verhängt wurde oder das Hotel vorübergehend geschlossen ist?

Kein versichertes Ereignis

Sie haben Anspruch auf Erstattung von bereits geleisteten Zahlungen gegenüber dem Reiseveranstalter, dem Hotel oder Vermieter einer Ferienwohnung. In der Annullationsversicherung ist die Deckung aufgrund der Pandemie-Situation ausgeschlossen.

Kann ich von meiner Annullierungs-Versicherung Gebrauch machen, wenn die Behörde den Urlaubsort zwar nicht von der Aussenwelt abriegelt, aber starke Einschränkungen durch Sicherheitsmassnahmen vornimmt?

Kein versichertes Ereignis

Der Bundesrat hat eindringlich empfohlen, auf alle nicht dringlichen Reisen ins Ausland zu verzichten, da weltweit eine Ansteckungsgefahr mit COVID-19 besteht. Da die WHO am 11.03.2020 COVID-19 zur Pandemie erklärt hat, besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Die Reiseversicherung schützt Sie jedoch weiterhin für Ereignisse, welche nicht auf die Pandemie zurückzuführen sind und im Versicherungsschutz enthalten sind.

Bitte setzen Sie sich mit dem jeweiligen Leistungsträger bzw. Veranstalter in Verbindung und besprechen Sie weitere Optionen.

Fragen zur Reiseabbruchversicherung

Darf ich wegen der theoretischen Gefahr oder einer Angst vor einer Ansteckung eine Reise abbrechen?

Kein versichertes Ereignis

Jeder Reisende hat das Recht zum Rücktritt. Aber Reiseveranstalter oder andere Leistungsträger wie zum Beispiel Hotels und Fluggesellschaften sind grundsätzlich berechtigt, die bei Abschluss vereinbarten Stornogebühren zu verrechnen.

Die Reiseabbruchversicherung schützt Sie, wenn Sie wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung Ihre Reise abbrechen müssen, dies gilt auch bei einer Erkrankung mit COVID-19. Die Angst zu erkranken oder ein hohes Ansteckungsrisiko stellen jedoch kein versichertes Ereignis für Reiseabbruch dar.

Werden die Mehrkosten übernommen, wenn ich nicht selbst erkrankt bin, aber aufgrund einer Quarantäne-Situation die Reise- oder Rückreise nicht antreten kann?

Keine Kostenübernahme möglich

Da die WHO die jetzige Coronavirus-Situation als Pandemie eingestuft hat, können die Mehrkosten in der Reiseabbruchversicherung grundsätzlich nicht übernommen werden. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Veranstalter bzw. bei einer Bausteinbuchung an die Leistungsträger (Hotels, Fluggesellschaften etc.). Mehrkosten durch eine Quarantäne können Sie über den speziellen Corona-Reiseschutz absichern.

Fragen zur Heilungskostenversicherung / Gästeversicherung

Wie sieht der Versicherungsschutz in der Heilungskostenversicherung / Gästeversicherung im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus aus?

Grundsätzlich versichert

Wenn Sie bei HanseMerkur eine Heilungskostenversicherung abgeschlossen haben, sind Sie im Ausland umfassend geschützt. Sollten Sie sich während Ihrer Auslandsreise mit COVID-19 infizieren, sind die dadurch anfallenden medizinisch notwendigen Behandlungskosten grundsätzlich versichert!

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